Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form


a) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.


b) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gelten sofern nichts anderes vereinbart die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.


c) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführen.


d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


e) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


f) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss


a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.


b) Die Bestellung der Ware bzw. der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.


c) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.


d) Für mündlich erteilte Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr. Aufträge die telefonisch oder an unsere Außendienstmitarbeiter mitgeteilt wurden, sind von uns erst angenommen, wenn wir sie unverzüglich ausführen oder innerhalb von 10 Tagen schriftlich nach Inhalt und Umfang bestätigen. Bei unverzüglicher Lieferung/Leistung verzichten Sie auf eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung.

 


§ 3 Liefer- bzw. Ausführungsfrist und Liefer- bzw. Ausführungsverzug


a) Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung bzw. des Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ca. 10 Wochen ab Vertragsschluss.

 

b) Sofern wir verbindliche Liefer- bzw. Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung / Nichtverfügbarkeit
der Ware), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer- bzw. Ausführungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Ausführungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

 

c) Der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen wie beispielsweise Streit, Materialmangel, Betriebsstörungen, Pandemien – insbesondere im Hinblick auf nicht planbare gesetzliche Restriktionen – unabhängig davon, ob diese Hindernisse bei uns oder unserem Zulieferanten eintreten, berechtigten uns, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Derartige Umstände sind nicht von uns zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich durch uns informiert. Sie können die Annahme der Lieferung oder deren Verzögerung nur verweigern und vom Vertrag zurücktreten, wenn der Liefertermin um mehr als 12 Wochen überschritten ist, Sie nach den 12 Wochen eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Lieferung und Montage gesetzt haben und die Nachfrist ergebnislos abgelaufen ist. Ist in Ausnahmefällen einzelvertraglich ein absolutes Fixgeschäft vereinbart, ist der Kunde ohne Einhaltung einer Frist innerhalb von 7 Werktagen nach Mitteilung der Lieferverzögerung zum Vertragsrückritt berechtigt.


d) Der Eintritt unseres Liefer- bzw. Ausführungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.


e) Die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 4 Annahmeverzug


a) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung bzw. Ausführung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen, als auch andere Aufträge Dritter vorzuziehen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung 0,5 % des Warenwertes pro Kalenderwoche, maximal 10 % des Warenwertes bei endgültiger Nichtabnahme, beginnend mit der Liefer- bzw. Ausführungsfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.


b) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen


a) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Versand- und Transportkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


b) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern einzelvertraglich nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung bzw. Ausführung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.


c) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.


d) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.


e) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zur Zurückbehaltung unserer Lieferungen, auch aus anderen Aufträgen zwischen Ihnen und Approno berechtigt.

 


§ 6 Eigentumsvorbehalt


a) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.


b) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Folgendes:

i) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

ii) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.


iii) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


iv) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten cc) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.


aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.


bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.


cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.


dd) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 


§ 7 Software Überlassung


a) An unserer Software erhält der Kunde ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst das Einspeichern (Kopien) der Datenverarbeitungsprogramme und der Datenbestände in die im Vertrag bezeichnete Datenverarbeitungseinheit, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände
und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Das Kopieren auf andere, im Vertrag nicht genannte Maschinen, Systeme und Datenverarbeitungseinheiten ist dem Kunden untersagt.

 
b) Die „Optidry App“ (Optidry CU1) ist nur für Endgeräte mit einem Android Betriebssysteme (Android Version 5.1 oder höher) verfügbar. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden / Bestellers die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der „Optidry App“ (Optidry CU1) sicherzustellen.

 
c) Unsere Haftung ist auf die Einhaltung der vertraglich definierten Spezifikation mit den bestimmten Testdaten und auf die technische Brauchbarkeit beschränkt.


d) Der Kunde wird hierdurch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht oder zumindest nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Gegenstand unserer Haftung ist jedoch ein Programm, das im Sinne unserer Programm- bzw. Produktbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.

 

e) Unsere Haftung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die behaupteten Mängel nicht durch die von ihm oder Dritten vorgenommenen Programänderungen verursacht wurden.

 


§ 8 Gewährleistung


a) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wobei § 9 dieser AGB unberührt bleibt.


b) Unsere kaufvertragliche und werklieferungsvertragliche Gewährleistungspflicht ist gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wie folgt beschränkt:


i) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.


ii) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.


iii) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.


c) Unsere werkvertragliche Gewährleistungspflicht bei Verträgen, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, ist gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wie folgt beschränkt:


i) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr ab Abnahme des Werkes beschränkt.


ii) Bei Sachmängeln sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme, zum Rücktritt oder zur angemessenen Minderung berechtigt.


d) Unsere dienstvertragliche Gewährleistungspflichten bei Verträgen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen wie folgt beschränkt:


i) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr ab Abnahme des Werkes beschränkt.

 

ii) Bei Sachmängeln sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme, zum Rücktritt oder zur angemessenen Minderung berechtigt.


iii) Wir sind zur Behebung einer Störung lediglich verpflichtet, soweit dies bei sorgfältiger Arbeit und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist.

 

iv) Ausgeschlossen sind Wartung und Entstörung an Anlageanteilen, die keine Vertragskomponenten sind.


v) Ausgeschlossen sind die Behebung von Störungen, die nicht durch eine Vertragskomponente verursacht sind.

 

vi) Ebenfalls nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehören Wartungs- und Stördienst Arbeiten sowie der Einsatz von Verschleiß und Ersatzteilen, wenn diese Arbeiten verursacht wurden durch

  • Nichtbeachtung der Hersteller-Vorschriften oder der allgemein gültigen Regeln der Technik bei der Projektierung, Montage oder Inbetriebnahme
    des Systems,
  • fahrlässige oder mutwillige Beschädigung der Vertragskomponenten,
  • höhere Gewalt wie beispielsweise Feuerschäden, 
  • Umbau oder Sanierung der Anlage, 
  • unsachgemäße nicht von uns veranlasste Eingriffe in die Vertragskomponenten,
  • Störungen oder Schäden die eintreten, weil von uns schriftlich als notwendig empfohlene Maßnahmen vom Kunden abgelehnt wurden.

 

vii) Bei mangelhafter Wartung sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens,
d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung, ist der Auftraggeber zum Rücktritt oder zur angemessenen Minderung berechtigt.


viii) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Leistung und der von uns eingebauten Ersatzteile beträgt ein Jahr.


ix) Keine Mängelansprüche bestehen für die Nichtbehebung von verborgenen Fehlern, die bei ordnungsgemäßer Durchführung der Wartungs- und Entstörungsarbeiten nicht entdeckt werden konnten.

 

 

§ 9 Sonstige Haftung


a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

 

i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,


ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


c) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.


d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 


§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand


a) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


b) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Leinfelden-Echterdingen. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

 

§ 11 Vertretungsberechtigung


Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 


§ 12 Salvatorische Klausel


Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.